Satzung
Des Landesverbandes Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.
§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der in dieser Satzung geregelte Verein trägt den Namen „Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt)
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregisternummer VR 10753 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder insbesondere auf den Gebieten der
- ambulanten, teilstationären und stationären Pflege,
- ambulanten Wohngruppen/Wohnformen und
- ambulanten betreuten Wohngruppen,
- ambulanten häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- ambulant betreuten Wohnformen (betreutes Wohnen allein oder inWohngruppen, Service-Wohnen etc.),
- Intensivpflege,
- Unterstützung und Entlastung im Alltag im Sinne des SGB XI,
- Entlastung von Pflegenden im Sinne des SGB XI.
Dies beinhaltet insbesondere:
a. Information der Mitglieder zu berufsbezogenen Themen im Sinne von § 2 Nr. S.1 (Gebiete, auf die sich insbesondere Unterstützung und Förderung beziehen),
b. Beratung von Mitgliedern zu berufsbezogenen Themen im Sinne von § 2 Nr. 1 S.1,
c. Vorbereitung, Planung und Durchführung von geeigneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
d. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit,
e. Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder nach außen (z.B. gegenüber Behörden, anderen Berufsverbänden, etc.),
f. Anregung und Förderung von Bestrebungen zur Weiterentwicklung der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege und Krankenpflege auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse,
g. Maßnahmen zur Unterstützung bei integrierter Versorgung,
h. Unterstützung von Bemühungen, die gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege und ambulante häusliche Krankenpflege in Sachsen-Anhalt zu erhalten und zu verbessern,
i. Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit dem Verein als Vertragspartei im Interesse der Mitglieder des Vereins, insbesondere betreffend (Rahmen-)Verträge nach dem SGB V, SGB XI und SGB XII mit öffentlichen und privaten Leistungsträgern und
j. Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden im Sozial- und Gesundheitswesen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele und auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fälle erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Außerdem sind Anwartschaften auf eine Mitgliedschaft möglich. Mitglied („Einzelmitglied“) des Vereins kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person werden. Jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person kann nur eine einzelne Mitgliedschaft im Verein begründen.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer
- a. eine im Bundesland Sachsen-Anhalt gelegene Einrichtung mit eigenem Institutskennzeichen (IK-Nummer) der
- ambulanten, der teilstationären oder der vollstationären Pflege,
- der häuslichen Krankenpflege ggfs. mit Haushaltshilfe,
- der ambulanten Betreuung von Wohnformen (betreutes Wohnen allein oder in Wohngruppen, Service-Wohnen etc.),
- der Intensivpflege,
als deren Träger betreibt oder beabsichtigt, eine solche Einrichtung als Träger zu betreiben.
- b. Gesellschafter einer bereits als ordentliches Mitglied geführten juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder
c. als stiller Gesellschafter an einer Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. a beteiligt ist.
- a. eine im Bundesland Sachsen-Anhalt gelegene Einrichtung mit eigenem Institutskennzeichen (IK-Nummer) der
- Fördermitglied des Vereins kann zur ideellen, beratenden und materiellen Unterstützung des Vereinszwecks werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 lit. a bis c. erfüllt. Ein Fördermitglied des Vereins hat kein aktives Wahlrecht.
- Die Aufnahme als Mitglied des Vereins im Sinne von § 3 Nr.1 und § 3 Nr. 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand innerhalb eines Jahres ab Eingang des Antrags mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Vorstand entscheidet erst dann über einen solchen Aufnahmeantrag, wenn der Antragsteller
- a. sich zu den Zielsetzungen und Zwecken des Vereins bekennt,
b. die ggfs. von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmebedingungen erfüllt und
c. die Satzung, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanz- und Beitragsordnung und ggfs. bestehende weitere rechtliche Maßgaben des Vereins anerkennt.
Der Antragsteller bestätigt mit seinem Bekenntnis zu § 3 Nr. 3 lit. c auch seine Beitragspflicht bei Bestehen der Anwartschaft.
Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Aufnahme als Mitglied bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht eine Anwartschaft. Während der Anwartschaft hat der Anwärter, alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds, aber kein Stimmrecht.
- a. sich zu den Zielsetzungen und Zwecken des Vereins bekennt,
- Änderungen der Anzahl der von einem Mitglied in dessen Trägerschaft betriebenen Einrichtungen im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. a sind dem Verein unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 4
Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Verein endet im Einzelnen in folgenden Fällen:
a. Bei Austritt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitgliednach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende
b. durch Streichung von der Mitgliederliste nach § 4 Nr. 3 S. 1,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds mangels Masse oder
d. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn dieses Mitglied keine Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. a mehr betreibt und dem Verein dies in Textform bekannt gibt,
e. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Tod dieses Mitglieds,
f. bei Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 4 Nr. 4. - Wenn die Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 1 lit. a. aufgrund der Absicht, eine Einrichtung zu betreiben, zustande kam und das betreffende ordentliche Mitglied nicht innerhalb von 12 Monaten nach Begründung der Mitgliedschaft den beabsichtigten Betrieb der Einrichtung aufnimmt, wandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft um.
- Wer länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung an die letzte dem Verein bekannteAdresse nach einem weiteren Monat von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die nach dieser Regelung erstmalig gestrichene Mitgliedschaft lebt – ausschließlich – mit Wirkung für die Zukunft wieder auf, wenn alle bis dahin aufgelaufene Rückstände nachgezahlt sind. Hat das Mitglied danach erneut Anlass zur Streichung gegeben, setzt das Wiederaufleben zusätzlich die Vorauszahlung eines Jahresbeitrags voraus.
- Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
a. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(1) bei einem groben Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder die von dem betreffenden Mitglied zu beachtenden berufsethischen Grundsätze,
(2) bei vereinsbezogenem unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
(3) wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt,
(4) bei beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Zwecke und/oder die Interessen des Vereins.
b. Vor der Beschlussfassung zu lit. a. bis d. ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung einer Anschuldigungsschrift in Textform an dessen letzte dem Verein bekannte Adresse und Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich in Textform zu rechtfertigen.
c. Der Ausschluss ist dem Betroffenen begründet in Textform mitzuteilen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder und Anwärter des Vereins sowie die gemäß § 6 Nr. 2 zugelassenen Gäste.
- Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter nach billigem Ermessen. Seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines anwesenden ordentlichen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder ändern.
- Zu seiner Unterstützung ist der Versammlungsleiter nach billigem Ermessen berechtigt, den Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer und/oder einen oder mehrere weitere Vereinsangestellte und/oder rechtliche Berater und/oder Steuerberater des Vereins und/oder weitere Berater des Vereins an der Mitgliederversammlung teilnehmen zu lassen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder über die Teilnahme der in § 6 Nr. 3 S. 1 genannten Personen bestimmen und ggfs. auch eine bereits dahingehende Teilnahmeentscheidung des Versammlungsleiters ändern.
- Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Fällen zuständig:
- a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer,
b. Genehmigung oder Versagung der Genehmigung des Jahresabschlusses,
c. Beaufsichtigung des Vorstands,
d. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
e. Entlastung und Versagung der Entlastung des Vorstands
f. Erlass, Änderungen und Neufassung der Vereinssatzung, von Finanz- und Beitragsordnungen und weiterer Vereinsordnungen,
g. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Einnahmen des Vereins sowie Regelungen zur Höhe, Fälligkeit, Bestimmung und Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und zu sonstigen Einnahmen des Vereins sowie das Verfahren bei rückständigen Zahlungspflichten.
h. Wahl/Bestellung des Vorstands und Widerruf der Vorstandsbestellung,
i. Wahl/Bestellung der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
j. Entlastung und Versagung der Entlastung des Schatzmeisters,
k. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
l. Vereinbarungen und Verträge, die dem Verband grundsätzliche und laufende Verpflichtungen auferlegen,
m. Entscheidungen über Kreditaufnahmen und Eingehung von Bürgschaften,
n. Erteilung von Weisungen an den Vorstand,
o. Auflösung des Vereins,
p. Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung auch zuständig, wenn sie dies im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit im Einzelfall beschließt.
- a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer,
- Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies fordern.
- Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung von Mitgliederversammlungen. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter, bei auch dessen Verhinderung dem Schriftführer, bei auch dessen Verhinderung dem Schatzmeister, bei auch dessen Verhinderung dem weiteren Vorstandsmitglied. Der die Einberufung Ausführende kann die Durchführung der Einberufung dem Geschäftsstellenleiter / Geschäftsführer übertragen.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied bei deren Absendung als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Ort und am gleichen Tage eine halbe Stunde später als die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung findet mit derselben Tagesordnung, wie sie zur ersten Mitgliederversammlung vorgesehen war, statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auch darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen, sofern diese nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unterstützt wird. Ergänzungen zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, bei Verhinderung auch des Stellvertreters vom Schatzmeister, bei Verhinderung auch des Schatzmeisters vom Schriftführer sowie bei Verhinderung auch des Schriftführers von dem weiteren Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste anwesende ordentliche Mitglied die Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit des Versammlungsleiters, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/3 (in Worten: „ein Drittel“) aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger als 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, ist die Mitgliederversammlung dennoch beschlussfähig, soweit und solange die Beschlussfähigkeit nicht von zehn vom Hundert der anwesenden Mitglieder des Vereins angezweifelt wird. Auf die vorstehend geregelten Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Ein ordentliches Mitglied gilt in der Mitgliederversammlung auch als anwesend, wenn es sich durch eine andere geschäftsfähige natürliche Person vertreten lässt (Vertreter) und dem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht (welche mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt wird) sein Stimmrecht überträgt. Eine wirksame Vertretung setzt weiterhin voraus, dass der Vertreter
- a. ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins ist oder
b. ein angestellter Mitarbeiter des bevollmächtigenden ordentlichen Mitglieds ist oder
c. am Unternehmen des bevollmächtigenden ordentlichen Mitglieds als Gesellschafter, auch stiller Gesellschafter, beteiligt ist und
d. vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand einen geeigneten Nachweis über eine Eigenschaft gemäß § 6 Nr. 11 lit. a, b oder c übergibt, wobei die Übergabe an ein anwesendes Vorstandsmitglied ausreicht und
e. die vom bevollmächtigenden Mitglied auf ihn ausgestellte Vollmacht im Original vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Vorlage seines gültigen Personaldokumentes (Pass oder Ausweis) an den Vorstand übergibt, wobei die Übergabe an ein anwesendes Vorstandsmitglied ausreicht.
Ist mindestens einem der anwesenden Vorstandsmitglieder bekannt, dass der Vertreter über eine Eigenschaft nach § 6 Nr. 11 lit. a, b oder c verfügt, bedarf es abweichend von § 6 Nr. 11 lit. d keines gesonderten Nachweises darüber. Darüber hat das Vorstandsmitglied, dem dies bekannt ist, einen gesonderten Vermerk zu fertigen. Die vom Vertreter ausgestellte Vollmacht muss zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des bevollmächtigenden Mitglieds in der jeweiligen Mitgliederversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, berechtigen. Eine Bevollmächtigung gemäß § 6 Nr. 11 ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Der Vorstand nimmt die vom bevollmächtigten Vertreter vorgelegten Unterlagen in Verwahrung. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen.
- a. ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins ist oder
- Bei Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, dem auch der Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer, weitere Vereinsangestellte und rechtliche Berater des Vereins angehören können.
- Über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wird geheim und unter Verwendung von Wahlzetteln abgestimmt. In allen übrigen Fällen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung offen durch Handaufheben oder Erheben der Stimmkarte, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden ordentlichen Mitglieder die geheime Abstimmung unter Verwendung von Wahlzetteln verlangt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und bei der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer 5 (fünf) Stimmen. Stimmberechtigt im Fall von § 3 Nr. 1 lit. a (Betreiben einer Einrichtung der dort genannten Art) sind die natürliche Person als Träger, bei Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter, bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus hat ein ordentliches Mitglied gemäß § 3 Nr. 1 lit. a (Betreiben einer Einrichtung der dort genannten Art)
- a. für jede weitere in seiner Trägerschaft betriebene Einrichtung gemäß § 3 Nr. 1 lit. a, für die in dem Monat vor der Mitgliederversammlung ein weiterer Beitrag gemäß § 3 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung gezahlt wurde, jeweils eine weitere Stimme,
b. bei der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung für jede weitere in seiner Trägerschaft betriebene Einrichtung gemäß § 3 Nr. 1 lit. a, für die in dem Monat vor der Mitgliederversammlung ein weiterer Beitrag gemäß der Regelung des § 3 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung gezahlt wurde, jeweils weitere 5 (fünf) Stimmen.
- a. für jede weitere in seiner Trägerschaft betriebene Einrichtung gemäß § 3 Nr. 1 lit. a, für die in dem Monat vor der Mitgliederversammlung ein weiterer Beitrag gemäß § 3 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung gezahlt wurde, jeweils eine weitere Stimme,
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied
- Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er kann diese Aufgabe dem Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer übertragen. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstands hat er die Niederschriften (Protokolle) anzufertigen, in die vor allem die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind. Bei Verhinderung des Schriftführers wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vertreter für die auszuführenden Aufgaben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der nächste Vorstand wirksam gewählt wurde. Der amtierende Vorstand kann insoweit möglicherweise auch über die vorgesehene Amtsperiode von 4 Jahren hinaus im Amt bleiben. Die Amtszeit des noch amtierenden Vorstands endet mit dem erstmaligen Zusammentritt eines neuen Vorstandes. Die Neuwahl findet frühestens vierzig Monate 8 nach Beginn der Wahlperiode statt und soll spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Wiederwahlen sind zulässig.
- Der Vorstand wird zunächst ohne Zuordnung von Funktionen in einem Wahlgang insgesamt gewählt. In den Vorstand sind die 5 Kandidaten mit den meisten abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds bedarf der Annahme durch den Gewählten. Der Vorstand tritt erstmals spätestens am 30. Tag nach dieser Wahl zusammen. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen dabei aus ihrer Mitte in getrennten Wahlvorgängen zunächst den Vorsitzenden, dann den Stellvertreter, dann den Schriftführer, dann den Schatzmeister und zuletzt das weitere Vorstandsmitglied. Gewählt wird dabei in offener Wahl durch Handaufheben, sofern nicht die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder die geheime Abstimmung unter Verwendung von Wahlzetteln verlangt. Als gewählt für die jeweilige Vorstandsposition gemäß § 7 Nr. 1 gilt jeweils das Vorstandsmitglied, das die Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Ggfs. folgen so lange weitere Wahlgänge, bis der jeweils betreffende Kandidat die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds für die jeweilige Vorstandsposition bedarf deren Annahme durch den Gewählten. Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine der Positionen nach § 7 Nr. 1 besetzen.
- Der Vorstand kann sich bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einem ordentlichen Mitglied selbst ergänzen. Die Funktion des Vorsitzenden übernimmt bei dessen Ausscheiden der/die stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Neuverteilung der gemäß § 7 Nr. 1 geregelten Vorstandspositionen durch Mehrheitsbeschluss.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird dabei von zweien seiner Mitglieder gemeinsam vertreten. Davon muss ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
- Der Vorstand hat neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Geschäftsführung,
b. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. die Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins, wenn nicht dafür andere Personen bestellt wurden,
d. die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister,
e. die Anmeldung jeder Änderung des Vorstands und der Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister,
f. die Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder beim Amtsgericht auf dessen Verlangen. - Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand über die Planung, Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins Rechenschaft ab. Dazu erstattet der Schatzmeister der ordentlichen Mitgliederversammlung auch einen mit 9 Belegen versehenen Kassenbericht. Der Vorstand kann die Berichterstattung auch auf den Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer des Vereins oder einen Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle übertragen.
- Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand für den Verein einen Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer und/oder eine oder mehrere weitere Vereinsangestellte anstellen. Zuständigkeit und Befugnisse des Geschäftsstellenleiters/Geschäftsführers und der weiteren Vereinsangestellten sind im Einzelnen arbeitsvertraglich zu regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss regeln, ob und inwieweit der Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Innen- wie auch im Außenverhältnis vertreten kann. Vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Vorstands ist der Geschäftsstellenleiter/ Geschäftsführer berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands in beratender Stellung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Vorstand übt die Dienstaufsicht über den Geschäftsstellenleiter/Geschäftsführer wie auch über die weitere Vereinsangestellte aus. Der Vorstand kann durch Beschluss regeln, ob die weiteren Vereinsangestellten an Vorstandssitzungen und/oder Mitgliederversammlungen teilnehmen können. Der Geschäftsstellenleiter/ Geschäftsführer und die weiteren Vereinsangestellten dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Die Wahl des Geschäftsstellenleiters/Geschäftsführers zu einem Vorstandsmitglied kann nicht wirksam erfolgen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und von diesen mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter erfolgt in Textform. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn mehr gültige Ja- als gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
- Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter, bei auch dessen Verhinderung dem Schriftführer, bei auch dessen Verhinderung dem Schatzmeister, bei auch dessen Verhinderung dem weiteren Vorstandsmitglied. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen mindestens enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, evtl. Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse. Die Niederschriften der Vorstandsbeschlüsse sind aufzubewahren.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins und Gäste zu seinen Sitzungen in eigenem Ermessen hinzuziehen.
- Der Vorstand kann eine Beschlussfassung unter entsprechender Berücksichtigung von § 9 Nrn. 1 bis 3 auch im Umlaufverfahren, in elektronischer Form per E-Mail (nachfolgend „Umlaufverfahren“ genannt) oder unter Einsatz entsprechender Software digital in Echtzeit (nachfolgend „digitale Durchführung“ genannt) durchführen.
a.Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren beginnt damit, dass der Vorsitzende entsprechende Anträge, über die Beschluss zu fassen ist, an alle anderen Vorstandsmitglieder per E-Mail oder auf dem Postweg versendet. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt zwei Wochen. Darauf hat der Vorsitzende in seinem Antrag hinzuweisen. Die Stimmabgabe erfolgt jeweils per E-Mail an alle anderen Vorstandsmitglieder. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn zu diesem mehr gültige Ja- als gültige Nein-Stimmen abgegeben werden. Die Beschlussfassung hat in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied in Textform die Beratung des Beschlussgegenstandes in einer Vorstandssitzung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt.
b. Die Beschlussfassung bei digitaler Durchführung beginnt damit, dass der Vorsitzende entsprechende Anträge, über die Beschluss zu fassen ist, verbunden mit der Bekanntgabe eines Termins und der Modalitäten der Online-Verbindung an alle anderen Vorstandsmitglieder in Textform versendet. Der Zeitraum zwischen der Versendung der Anträge und dem Beginn der digitalen Durchführung der Beschlussfassung darf 14 Tage nicht unterschreiten.
c. Als anwesend gilt bei Beschlussfassung nach § 9 Nr. 4 lit. a. und b., wer sich am Umlaufverfahren oder bei digitaler Durchführung tatsächlich beteiligt. Die Beschlussfassung hat in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform innerhalb von einer Woche nach Zugang der Anträge für die Beschlussfassung vom Vorsitzenden verlangt.
§ 10
Auslagen- und Aufwendungsersatz der Mitglieder des Vorstandes
Den Mitgliedern des Vorstandes werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Auslagenerstattung und einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig.
- Reisekosten (zur Zeit anerkannte steuerrechtliche Pauschalen):
a. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis, bei Fahrten mit der Bahn der Fahrpreis der 2. Klasse, einschließlich etwaiger Zuschläge, erstattungsfähig.
b. Bei Nutzung eines eigenen Pkw können Fahrtkosten in Höhe von € 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden - Porto- und Telefonkosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet.
- Die im Rahmen der Vor- und Nachbereitung und sonstige im Zusammenhang mit einer Vorstandssitzung anfallenden Kosten werden jedem Vorstandsmitglied mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 50,00 €/Sitzungstag erstattet.
§ 11
Kassenprüfer und Kassenprüfung
- Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen und die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Für die Wahlperiode gilt § 7 Nr. 3 entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.
- Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers vor Ablauf der Wahlperiode kann der verbliebene Kassenprüfer die unbesetzte Kassenprüferposition für die Zeit bis zur nächsten Kassenprüferwahl in der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einem ordentlichen Mitglied, das nicht zugleich Vorstandsmitglied ist, selbst ergänzen.
§ 12
Einnahmen
- Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Aufnahmegebühren, sonstigen Einnahmen sowie Umlagen. Umlagen können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beendigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden, wobei die Höhe der Umlagen insgesamt 50 Prozent des Jahresbeitrages pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. weiteren Zahlungen, wie z.B. einer Aufnahmegebühr, aufgrund einer von der Mitgliederversammlung erlassenen Finanz- und Beitragsordnung.
- Bei Bestehen einer Anwartschaft gemäß § 3 Nummer 3 ist der Anwärter zur Entrichtung von Anwartschaftsbeiträgen nach § 3 Nr. 6 der Finanz- und Beitragsordnung verpflichtet.
- Der Verein kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beendigung seiner finanziellen Schwierigkeiten Umlagen erheben. Der Verein legt zur Bemessung der Umlage eine Quote von den von jedem Mitglied im abgelaufenen Kalenderjahr bezahlten Jahresbeiträgen fest. Dabei darf jedes Mitglied mit nicht mehr als 50 Prozent seiner im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten Jahresbeiträge belastet werden.
- Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein sowie Näheres zur Bestimmung und Erhebung solcher Zahlungspflichten sowie das Verfahren bei rückständigen Zahlungspflichten bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zur vorstehenden Regelung des § 12 Nr. 5 S. 1 auch Finanz- und Beitragsordnungen erlassen. Eine von der Mitgliederversammlung erlassene Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
§ 13
Auflösung des Verein
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Hospiz- und Palliativverband Sachsen- Anhalt e.V., Karl-Wernecke-Str. 6, 39576 Stendal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Gender-Klausel
In dieser Satzung ist die weibliche Form der männlichen Form und der diversen Form gleichgestellt. Die männliche Form wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit verwendet.
Magdeburg, den 24.11.2022